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Leistungen

Studienplatzklage
→ Dauer

Die Dauer der Studien­platz­klage ist höchst unter­schied­lich und hängt von den Gerich­ten und der Ver­gleichs­bereit­schaft der Hoch­schule ab.

Einige Ver­waltungs­gerichte entscheiden kurz nach Beginn des Semes­ters, sodass das Studium mit nur geringer Verzö­ge­rung auf­genom­men werden kann. Gleiches gilt, wenn die Hoch­schule einem Vergleich, also der Bereit­stellung eines Studien­platzes gegen Rück­nahme der Studien­platz­klage zustimmt.

In allen anderen Fällen ergeht eine Ent­schei­dung des Gerichts in der Regel erst im weiteren Ver­lauf des Semes­ters, da Studien­platz­klagen häufig noch kurz vor Semester­beginn eingehen, das Gericht die Kapa­zi­täten für eine Viel­zahl von Studien­gängen zu über­prüfen hat und die Berech­nung der Kapa­zi­täten sehr auf­wendig ist.

Ob im Anschluss noch Scheine erworben werden können, hängt davon ab, ob das Studium im laufenden Semes­ter noch sinn­voll fort­ge­setzt werden kann. Sind mehr als 10 bis 15 % der Lehr­ver­anstal­tungen ver­säumt, wird das Semester regelmäßig nicht mehr genutzt werden können. Das Studium kann dann in der Regel frühes­tens zum nächs­ten Semester auf­genom­men werden. Gemes­sen an den über­langen Warte­zeiten im regulären Ver­gabe­ver­fahren der Hoch­schulen ist die Dauer der Studien­platz­klage hinnehmbar.


Andreas Jakubietz · Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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