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Psychologiestudentin

Studienplatzklage
→ Chancen

Für Studien­bewer­ber­innen und ‑bewerber, die einen Ablehnungs­bescheid erwarten oder bereits erhalten haben, bietet die Studien­platz­klage die einzig sinnvolle Möglich­keit, einen Studien­platz in ihrem Wunsch­studien­gang Psycho­logie zu erhalten. Und zwar grundsätzlich unabhängig von Warte­zeit und Abitur­note.

Die richtigen Hochschulen verklagen

Die Chancen, im Wege der Studien­platz­klage auf einen Studien­platz in Psycho­logie zugelassen zu werden, hängen vor allem von der Aus­wahl der richtigen Hoch­schulen ab. Auch im Winter­semester 2023/2024 konn­ten alle Studien­bewerber, die unseren Erfah­rungen ver­traut und unse­ren Empfeh­lungen gefolgt sind, auf einen Studien­platz in Psycho­logie zugelassen werden.

Studien­bewerber können die Erfolgs­aus­sich­ten ihrer Studien­platz­klage daher erheb­lich verbes­sern, wenn sie ihre Bewer­bung im Studien­gang Psycho­logie mit uns abstimmen, und zwar auch dann, wenn erst später ent­schie­den werden soll, ob eine Studien­platz­klage geführt werden soll oder nicht. Wir kennen die Hoch­schulen, an denen eine Studien­platz­klage in Psycho­logie Erfolg ver­spricht.

Ablehnungsbescheide nicht abwarten

Studien­bewer­ber­innen und ‑bewerber sollten auch aus einem weite­ren Grund früh­zeitig tätig wer­den: Die Vergabe­verord­nungen einiger Bundes­länder sehen Ausschluss­fristen (z.B. den 15.07. für das Winter- bzw. den 15.01. für das Sommer­semester) für die den Studien­platz­klagen zwingend vor­geschal­teten Anträge auf Zulas­sung außer­halb der fest­gesetz­ten Kapazität bei den Hoch­schulen vor.

Dass der Studien­bewerber einen Ablehnungs­bescheid der jeweiligen Hoch­schule zu diesem Zeit­punkt regel­mäßig noch gar nicht in den Händen hält, ist ange­sichts die­ser Gesetzes­lage unbe­acht­lich. Der ableh­nende Bescheid sollte daher nicht abge­war­tet werden. Andern­falls könnte es an eini­gen Hoch­schulen zu spät sein, und gegen diese keine Studien­platz­klage im Studien­gang Psycho­logie mehr geführt werden.

Damit die genann­ten Fristen einge­hal­ten werden können, soll­ten Studien­bewerber also recht­zei­tig aktiv werden und die außer­kapazi­tären Anträge stellen lassen, und zwar auch dann, wenn erst später über die Durch­führung einer Studien­platz­klage ent­schieden werden soll. Eine Studien­platz­klage im Studien­gang Psycho­logie ist zwar auch noch später (z.B. nach Erhalt der Ableh­nungs­bescheide) möglich, dann aller­dings nicht mehr an allen Hoch­schulen.


Andreas Jakubietz · Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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